Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Im  Aushebungstermin  getroffene  endgültige  Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommission  über  Militärpflichtige
  dürfen,  —  soweit  es  sich  nicht  um  zulässige  Umbestimmungen  behufs  Aufbringung  des
erforderlichen  Ersatzes  bezw.  Nachersatzes  (.  77)  oder  um  Reklamationen  handelt,  welche  erst  nach
dem  Aushebungsgeschäft  zur  Vorlage  oder  Entscheidung  gelangen  konnten  (§.  81,))  —  nur  von
der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  nachträglich  geändert  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommission  steht  nur  den  Militärpflichtigen  oder  ihren  zur
Reklamation  berechtigten  Angehörigen  (§.  32,2  und  2)  eine  Berufung  an  die  höheren  Instanzen  zu.

Im  übrigen  siehe  §.  36,  2.

.  Die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission  haben  die  Pflicht,  in  einzelnen  Aushebungsorten

  eine  Revision  der  alphabetischen  und  Restantenlisten  der  Ersatzkommission  vorzunehmen.

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§.  72.
Gestellung  zur  Aushebung.

u)  Die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  nach  dem  Aushebungsorte  ist  Sache  des  Civilvorsitzenden

  der  Ersatzkommission.

Es  werden  alle  in  den  Vorstellungslisten  B,  C,  D  und  E  enthaltenen  Militärpflichtigen
—  unter  Beachtung  der  eingetretenen  Aenderungen  —  zur  persönlichen  Vorstellung  beordert,
sofern  nicht  besondere  Anordnungen  erlassen  sind  (§.  69,  #  bezw.  72,  9).

Außerdem  siehe  S.  65,4.

Von  den  in  der  Vorstellungsliste  F  Enthaltenen  werden  nur  diejenigen  beordert,  welche
an  der  Musterung  theilgenommen  haben.

Außerdem  beordert  der  Civilvorsitzende  die  in  Beilage  3  (§F.  50,  „)  aufgeführten  Freiwilligen.
Alle  in  Strafhaft  befindlichen  und  diejenigen  in  Untersuchungshaft  befindlichen,  deren
Vorführung  durch  den  zuständigen  Richter  als  zulässig  bezeichnet  wird,  sowie  die  in  Arbeitshäusern
  u.  s.  w.  untergebrachten  Militärpflichtigen  sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  im  Aushebungsbezirk
  gestellungspflichtig  sind  oder  nicht  (§.  26)  durch  von  dem  Civilvorsitzenden  der
Ersatzkommission  bestimmte  Polizei=  2c.  Organe  im  Aushebungstermin  vorzuführen.“)

Dem  Bezirkskommandeur  liegr  nur  die  Beorderung  der  etwa  vorzustellenden  Mannschaften  des

Beurlaubtenstandes  (§.  50,  „)  ob.

Gemüthskranke,  Blödsinnige,  Krüppel,  sowie  zur  Zeit  der  Aushebung  Erkrankte  dürsen  auf  Grund
ärztlicher  Zeugnisse  (§.  62,  )  durch  die  Ersatzkommission,  andere  Militärpflichtige  nur  in  vereinzelten
Fällen  ausnahmsweise  durch  die  Ober-Ersatzkommission  von  der  Gestellung  befreit  werden.

Die  Entscheidung  erfolgt  gemäß  Ziffer  6.

Im  übrigen  ist  jeder  in  den  Grundlisten  des  Aushebungsbezirks  enthaltene  Militärpflichtige
berechtigt,  im  Aushebungstermin  zu  erscheinen  und  der  Ober-Ersatzkommission  etwaige  Anliegen
vorzutragen.

.  Militärpflichtige,  welche  sich  im  Aushebungstermin  vorstellen  bezw.  vorgeführt  werden  (Ziffer  1b),
ohne  in  den  Grundlisten  des  Aushebungsbezirks  enthalten  zu  sein,  sind  in  besondere  Zugangslisten
zu  den  bezüglichen  Vorstellungslisten  aufzunehmen.  Ueber  solche  Militärpflichtige  ist  nur  dann  eine
endgültige  Entscheidung  zu  fällen,  wenn  ihre  Identität  feststeht  und  die  vorgelegten  Papiere  eine
Entscheidung  mit  Sicherheit  zulassen.  (Siehe  jedoch  §.  73,  16

Von  jeder  derartigen  Entscheidung  ist  durch  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,  in

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"  *)  Ueber  Aushebung  der  in  Arbeitshäusern  u.  s.  w.  Untergebrachten  siehe  Anmerkung")  zu  §.  62,  6
(Seite  43).