Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

103 
5. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. Februar 1875. 
Inhalt. 
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betrefsend das Bahnpolizei-Reglement und die Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 9. Februar 1875. 
  
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend das Bahnpolizei-Reglement 
und die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 9. Februar 1875. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Januar d. J. in Nro. 2 des 
Centralblattes für das Deutsche Reich vom 8. Januar d. J. tritt mit Wirkung vom 
1. April d. J. an ein neues Bahnpolizei-Reglement, sowie eine gemeinsame Signal- 
ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in Kraft. 
Diese Verordnungen werden hiedurch mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß das 
neue Bahnpolizei-Reglement an die Stelle des durch die Ministerialverfügung vom 
3. April 1872 in Nro. 13 des Regierungsblatts vom 10. April 1872 eingeführten tritt, 
und daß das neue Bahnpolizei-Reglement sowohl als die Signalordnung vom 1. April 
d. J. an auf sämmtliche Eisenbahnen des Königreichs Anwendung findet, insoweit nicht 
in Gemäßheit des §. 73 des Bahnpolizei-Reglements und der Ziff. 3 der allgemeinen 
Bestimmungen der Signalordnung zur Herstellung einzelner der vorgeschriebenen Ein- 
richtungen Fristen bewilligt werden, und soweit nicht auf Grund des §. 74 des Regle- 
ments und der Ziff. 2 der allgemeinen Bestimmungen der Signalordnung eine Ab- 
weichung für zuläßig erkannt wird. 
Alineca 3 und 4 der Ministerialverfügung# vom 3. April 1872 bleiben mit der
	        
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