Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Maßgabe auch fernerhin in Kraft, daß an Stelle der dort genannten Paragraphen des 
bisherigen Bahnpolizei-Reglements die entsprechenden des neuen treten, und zwar an 
Stelle der §§. 58, 59 und 60 des bisherigen die §§. 60 und 62 des neuen, an Stelle 
des §. 68 des bisherigen, §. 62 des neuen. 
Stuttgart, den 9. Februar 1875. 
Mittnacht. 
Hekanntmachung, 
betreffend 
das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Vom 4. Januar 1875. 
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
des Deutschen Reichs an Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im 
Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt pro 1870, Seite 461) und 
des Nachtrages zu demselben vom 29. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzblatt pro 1872, 
Seite 34) das nachfolgende 
Bahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands 
beschlossen: 
1. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
S. 1. 
Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß die- 
selbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der
	        
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