Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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im §. 26 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Die- 
jenigen Strecken, welche nicht mit dieser Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind 
als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. 
Die Bahnhäfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt 
der Züge zu öffnen. 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter 
Drehbrücken 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender 
Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahr- 
barkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen werden (siehe 
§. 46 Al. 3). 
§. 2. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite frei- 
zuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten 
Raumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind, 
bestimmt der Bundesrath. 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach 
Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde 
zugelassen werden. 
8. 3. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche 
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ist. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, ver- 
schlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung 
der im §. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen 
mit versenkten Geleisen unzulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen 
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung herge- 
stellt werden.
	        
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