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8. 4.
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben. in gleicher
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach
näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf ange-
sehen werden.
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sicht-
baren Barrieren in angemesser Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises
zu versehen.
Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind die Be-
stimmungen des §. 2 zu beachten.
Zugbarrieren sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschränken und
müssen von den bedienenden Wärtern übersehen werden können.
Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können.
Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen
der Sperrbäume zu läuten ist.
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen sind Warnungstafeln auf-
zustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und
Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind.
S. 5.
Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotiven
zu erwarten stehen.
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestes dreimal
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge
revidirt werden.
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten.
Die Uebergangs-Barrieren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunft des Zuges zu
schließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der Landes-
polizeibehörde festgestellt.
Die Barrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind unter
Verschluß zu halten (ckr. S. 58.).