Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung 
müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Quecksilber-Mano- 
meter so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes An- 
satzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Belastung 
der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer an den 
Lokomotiven zu prüfen. 
S. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu führen. Jede 
Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Die erste 
Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen Weg von höchstens 100,000 Kilo- 
meter, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 80,000 Kilometer zurückgelegt hat, 
sowie nach jeder größeren Kesselreparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. 
Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken 
muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe 
zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, 
daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueber- 
druck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer 
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zu- 
lässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für 
diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vor- 
handen sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) 
Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Mano- 
meters zu prüfen. 
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach 
spätestens je 6 Jahren ist diese Revifion zu wiederholen.
	        
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