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Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Er-
gebnisse zu verzeichnen sind.
Jede Lokomotive muß versehen sein:
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels,
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung
erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem
geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf
der normalen Höhe zu erhalten;
2) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuver-
lässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer
dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des
Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen
fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein;
3) mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das
eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das be-
stimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheits-
ventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von
3 Millimeter möglich ist;
4) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuver-
lässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf
den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung
durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
5) mit einer Dampfpfeife.
§. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an dem
Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird.
§. 11.
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden
Bremsen versehen sein.