Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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nicht über O0,00 Meter Breite und O,##80 Meter Höhe betragen und derjenige des Later- 
nenaufsatzes (Schornstein) nur O,20 Meter Breite und O##20 Meter Höhe haben. 
S. 16. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer 
sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglement 
gestattet sind. 
8. 17. 
Jeder Wagen und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu 
unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Die 
Revision hat jedesmal zu erfolgen, sobald der Wagen 30,000 Kilometer durchlaufen hat, 
oder falls diese Strecke noch nicht zurückgelegt wäre, sobald zwei Jahre seit der letzten 
Revision verflossen sind. 
8. 18. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revisions- 
Registern geführt wird; 
JP) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder; 
4) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision. 
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinden 
der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
§. 19. 
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher 
die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der 
Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können. 
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des 
Betriebes. 
§. 20. 
Auf jeder Station ist an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr anzu- 
bringen, welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und täglich regulirt werden
	        
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