Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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welche um mindestens 15 Kilometer pro Stunde hinter der regelmäßigen Fahrgeschwindig- 
keit zurückbleibt, die zur Beförderung der betreffenden Zuggaltung vorgeschrieben ist. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
5) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur 
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
§. 27. 
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahuen und umgekehrt, sowie überhaupt bei 
dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, 
daß der Zug auf einer Länge von 200 Metern zum Stillstand gebracht werden kann. 
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§. 3) 
dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande 
gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. 
§. 28. 
Bei denjenigen Schnell= und Personenzügen, bei welchen die im §. 26 angegebene 
höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel 
in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß 
sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind; 
) die nach §. 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen Bremsen um eine vermehrt sein. 
§. 29. 
Die Schnellzüge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften 
haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bestimmt die Aufsichts- 
behörde. 
6 8. 30. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Be- 
dingungen zulässig: 
a) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von 
Güterwagen darf niemals Veranlassung zu Verlängerung des Aufenthalts auf
	        
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