Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß 
die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetz- 
ten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Station wieder beseitigt werden 
wird; 
5) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr= 
zeit nicht herbeiführen; 
Wark) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern 
in keiner Weise belästigt werden. 
§. 31. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den 
Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung 
der Güterzüge eintreten. 
S. 32. 
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und 
Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau 
zu verzeichnen sind. 
8. 33. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 
8. 13 (siehe auch. 8. 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befinden 
und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als 1: 200 soll 
der letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren, und darauf zu 
achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest 
verkuppelt, die Sicherheitsketten oder Kuppelungen (siehe §. 12) eingehangen, die Ver- 
bindung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife (§. 48) hergestellt, die Be- 
lastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale 
und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. 
Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges 
und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, daß die 
Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens §. 28). In
	        
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