Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und 
auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen. 
8. 34. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens ein 
Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies ge- 
stattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist die Ver- 
wendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
§. 35. 
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, 
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungs- 
mäßig gemeldet ist. 
Ausnahmen sind nur in den im §. 45 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
8. 36. 
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes 
betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten 
Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher 
Züge Kenntniß erhalten. Letzteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transportwagen 
und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem 
verantwortlichen Beamten begleitet sein. 
Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahnstrecke mindestens 
¼ Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Erlaubniß zum Ein- 
sahren, von allen Fahrzeugen geräumt sein. 
§. 37. 
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Loko- 
motiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese 
Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Loko- 
motiven vorausgeschickt. 
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen 
Rädern gehen, sind zulässig.
	        
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