Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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V. Die Porto- beziehungsweise sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungs- 
schein müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Adressaten entrichtet werden. 
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens 
zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungs- 
orte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Be- 
händigungsscheins von dem Absender eingezogen. Wenn der Adressat das Schreiben 
zwar annehmen, die zum Ansatz kommenden Beträge an Porto, Behändigungsgebühr 
u. s. w. aber nicht zahlen will, so werden diese Beträge vom Absender eingezogen (s. auch 
§. 42. Z. 5.). Falls die Behändigung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das 
Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsort und beziehungs- 
weise die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
§ 15. 
Postkarten. 
I. Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse bestimmt. Die Rückseite kann 
zu schriftlichen Mittheilungen benützt werden. Die Adresse und die Mittheilungen 
können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stift geschrieben werden; nur muß die 
Schrift haften und deutlich sein. 
II. Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto zu Drucksachen benützt 
werden; in diesem Fall müssen die Mittheilungen auf der Rückseite der Postkarte durch 
Duruck oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehen- 
den schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten als nach §. 16 bei Drucksachen 
gestattet find. Die Anfügung von Waarenproben zu Postkarten ist unzulässig. 
III. Zu Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare 
verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient. 
IV. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Rückantwort ist auch 
für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte 
Postkarten werden nicht befördert. 
V. Die Gebühr beträgt: 
1) für Postkarten ohne Rückantwort: 
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen Post-
	        
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