Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

10

V.  Die  Porto-  beziehungsweise  sonstigen  Beträge  für  ein  Schreiben  mit  Behändigungsschein
  müssen  sämmtlich  entweder  vom  Absender  oder  vom  Adressaten  entrichtet  werden.
Will  der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Einlieferung  des  Schreibens
zunächst  nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte,
  die  anderen  Beträge  werden  erst  auf  Grund  des  vollzogen  zurückkommenden  Behändigungsscheins
  von  dem  Absender  eingezogen.  Wenn  der  Adressat  das  Schreiben
zwar  annehmen,  die  zum  Ansatz  kommenden  Beträge  an  Porto,  Behändigungsgebühr
u.  s.  w.  aber  nicht  zahlen  will,  so  werden  diese  Beträge  vom  Absender  eingezogen  (s.  auch
§.  42.  Z.  5.).  Falls  die  Behändigung  nicht  ausgeführt  werden  kann,  kommt  nur  das
Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsort  und  beziehungsweise
  die  Einschreibgebühr  zum  Ansatz.

§  15.
Postkarten.

I.  Die  Vorderseite  der  Postkarte  ist  für  die  Adresse  bestimmt.  Die  Rückseite  kann
zu  schriftlichen  Mittheilungen  benützt  werden.  Die  Adresse  und  die  Mittheilungen
können  mit  Tinte,  Bleifeder  oder  farbigem  Stift  geschrieben  werden;  nur  muß  die
Schrift  haften  und  deutlich  sein.

II.  Die  Postkarten  können  auch  gegen  ermäßigtes  Porto  zu  Drucksachen  benützt
werden;  in  diesem  Fall  müssen  die  Mittheilungen  auf  der  Rückseite  der  Postkarte  durch
Duruck  oder  sonst  auf  mechanischem  Wege  hergestellt  sein;  sie  dürfen  keine  weitergehenden
  schriftlichen  Einschaltungen  oder  Zusätze  enthalten  als  nach  §.  16  bei  Drucksachen
gestattet  find.  Die  Anfügung  von  Waarenproben  zu  Postkarten  ist  unzulässig.

III.  Zu  Postkarten  mit  Rückantwort  werden  besonders  dazu  eingerichtete  Formulare
verwendet,  von  denen  die  zweite  Hälfte  zur  Rückantwort  dient.

IV.  Postkarten  müssen  frankirt  werden.  Für  Postkarten  mit  Rückantwort  ist  auch
für  die  Rückantwort  das  Porto  vorauszubezahlen.  Unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte
Postkarten  werden  nicht  befördert.

V.  Die  Gebühr  beträgt:

1)  für  Postkarten  ohne  Rückantwort:

a)  im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabepostanstalt  und  zwischen  Post-