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2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.
S. 44.
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der
Eisenbahn-Verwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehaudhabt; es
müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche
Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden
können.
Die Signale
1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hilfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen.
Zum Herbeirufen von Hilfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Appara-
ten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
§. 45.
Nicht fahrplaumäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge den
Bahnwärtern, Arbeitern und den in den Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nach-
achtung angekündigt werden.
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verstän-
digung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und die Wärter vorher von
dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit
des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen wer-
den bei Hilfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder
sonstigen schweren Kalamitäten plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit
einer Geschwindigkeit von höchstens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute)
gefahren werden.
8. 46.
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß
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