Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

119 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
S. 44. 
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der 
Eisenbahn-Verwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehaudhabt; es 
müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche 
Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden 
können. 
Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hilfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hilfslokomotiven müssen die Züge mit portativen Appara- 
ten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
§. 45. 
Nicht fahrplaumäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch 
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge den 
Bahnwärtern, Arbeitern und den in den Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nach- 
achtung angekündigt werden. 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verstän- 
digung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und die Wärter vorher von 
dem Abgang derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind. 
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlichkeit 
des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen wer- 
den bei Hilfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder 
sonstigen schweren Kalamitäten plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit 
einer Geschwindigkeit von höchstens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) 
gefahren werden. 
8. 46. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.