Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die dazu dienenden 
Zeichen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf Weiteres 
nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach 
dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben 
wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche 
der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 
§. 1 Al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am 
Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprech- 
apparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, 
sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale 
am Telegraphenmast zu geben. 
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vor- 
zuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausfüh- 
rung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden. 
8. 47. 
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenntlich ge- 
macht sein. 
S. 48. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein, 
welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges derart 
placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen und mit 
dem Lokomotivführer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placirung 
auch von den Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren die Beaufsichtigung des Zuges 
oder die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und 
Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit 
einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vor- 
richtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten
	        
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