Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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leistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aussteigen, 
während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten. 
8. 62 
Wer den Bestimmungen der 88. 53 —61 und den nachfolgenden Bestimmungen des 
Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 zuwiderhan- 
delt, welche also lauten: 
Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und 
andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen 
können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Prä- 
parate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen 
nicht mitgenommen werden. Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich 
in dieser Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. a 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mit- 
führung von Handmunition gestattet. 
wird mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen 
Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
F. 63. 
Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf 
der Uebertretung der im §. 62 gedachten Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach 
der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. 
Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit be- 
stellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den 
Staats= oder Polizeianwalt abzuliefern. 
8. 64. 
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mann- 
schaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen 
und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei- 
Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungs- 
karte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt,
	        
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