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8. 67.
Allen im 8. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwal-
tung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienftverhältniß schriftliche oder
gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
8. 68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie tre-
ten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
8. 69.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständi-
ges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen
und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch
angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt
werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten
anzulegen und fortzuführen.
8. 70.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und so
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb er-
lassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.