Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 67. 
Allen im 8. 66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des 
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwal- 
tung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienftverhältniß schriftliche oder 
gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
8. 68. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem 
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie tre- 
ten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum 
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke 
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
8. 69. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständi- 
ges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen 
und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch 
angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes 
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt 
werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten 
anzulegen und fortzuführen. 
8. 70. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und so 
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb er- 
lassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.
	        
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