Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 71. 
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten 
auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind 
die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres 
Amtes innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu 
leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
VI. Beaufsichtigung. 
8. 72. 
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betrie- 
bes gegebenen Vorschriften liegt ob: 
a) bei den unter Staatsververwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn- 
Direktionen, 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebs- 
Dirigenten oder den Eisenbahn-Direktionen und 
„P) den Aufsichtsbehörden. 
VII. Uebergangsbestimmung. 
S. 73. · 
Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen 
noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im 
§. 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der 
betreffenden Landesregierung, mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene 
Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 einzureichen. 
VIII. Schlußbestimmung. 
S. 74. 
Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und findet Anwendung 
auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von demselben sind diejenigen Eisen- 
bahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen 
vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Abweichung für zulässig erkannt wird. 
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