Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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IV. Signale des Zugpersonals. 
Die akustischen Signale des Zugpersonals sind zu geben wie folgt: 
a) mit der Dampfpfeife: 
24. Achtung geben (Achtungssignal). Ein mäßig langer Pfiff, 
25. Bremsen anziehen. Drei kurze Pfiffe schnell hintereinander, 
26. Bremsen loslassen. Zwei mäßig lange Pfiffe schnell hinterein- 
ander. 
b) mit der Mundpfeife: 
27. Das Zugpersonal soll seine Plätze Ein mäßig langer Pfiff, 
einnehmen. 
Abfahrt. Zwei mäßig lange Pfiffe, 
V. Rangirsignale. 
a) Akustische, mit der Mundpfeife oder dem Horn, sind in folgender Weise zu 
geben: 
Vorziehen. Ein langer Pfiff oder Ton, 
Zurückdrücken. Zwei mäßig lange Pfiffe oder Töne, 
Halt. Drei kurze Pfiffe oder Töne schnell hinter- 
einander. 
b) Optische sind in nachstehender Weise mit dem Arm zu geben: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Vorziehen. Senkrechte Bewegung des Ar- Senkrechte Bewegung der 
mes von oben nach unten. Handlaterne von oben nach unten. 
Zurückdrücken. Wagerechte Bewegung des Ar-= Wagerechte Bewegung der 
mes hin und her. Handlaterne hin und her. 
Halt. Kreisförmige Bewegung des Kreisförmige Bewegung der 
Armes. Handlaterne. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln 
fahrende Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind. 
2. Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft; sie findet Anwen- 
dung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben sind die-
	        
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