Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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jenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, so- 
wie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zu- 
standigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Aus- 
nahme für zulässig erkannt wird. 
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und außer- 
dem von den Bundesregierungen publizirt. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amte mitzutheilen. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestim- 
mungen angeordneten Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 
1. April 1875 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der be- 
treffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts ange- 
messene Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 
einzureichen. 
Berlin, den 4. Januar 1875. 
O# 
Der Reichskanzler: 
Fürst v. Bismarck. 
Die am 1. Februar 1875 zu Berlin ausgegebene Nummer 3 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Gesetz, betreffend die Erwerbung von 2 in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich. Vom 
25. Januar 1875. 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und der Telegraphen- 
Verwaltung. Vom 27. Jannar 1875. 
Die am 9. Febr. 1875 ausgegebene Nummer 4 enthält: 
Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 6. Febr. 1875. 
——————— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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