Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Zr G6. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 3. März 1875. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, die Vollziehung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 betrefsend. Vom 
25. Februar 1875. 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, die Vollziehung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend. 
Vom 25. Februar 1875. 
Zu Vollziehung des Impfgesetzes vom 8. April 1874, Reichsgesetzblatt vom Jahr 
1874 Nro. 11 werden im Einverständnisse mit dem K. Ministerium des Kirchen= und 
Schulwesens soweit es sich um die Thätigkeit von Vorstehern öffentlicher Lehranstalten 
handelt, mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 25. Fe- 
bruar 1875 nachstehende Anordnungen getroffen: 
I. Bildung der Impfbezirke. 
8. 1. 
In jedem Oberamtsbezirk hat das Oberamt nach genommener Rücksprache mit dem 
Oberamtsarzte unter Beachtung der Vorschrift des 8. 6 des Impfgesetzes die erforder- 
liche Anzahl von Impfbezirken zu bilden. Hiebei ist thunliche Rücksicht darauf zu nehmen, 
daß die zu Einer Gemeinde gehörigen Parzellen nicht in verschiedene Impfbezirke einge- 
theilt werden. 
In der Stadt Stuttgart tritt der Central-Impfarzt an die Stelle des Oberamts- 
arztes.
	        
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