Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Verzeichniß dieser Impflinge hat der Impfarzt im Monate Januar dem Ortsvorsteher 
zuzusenden, der den Eintrag dieser Impflinge in der Impfliste zu veranlassen hat. 
Sind einzelne Orte oder Wohnplätze einer Gemeinde anderen Impfbezirken als dem 
des Hauptorts zugetheilt, so sind die Impflisten nach Impfbezirken abgesondert anzulegen. 
Spätestens am 31. März hat der Ortsvorsteher die von ihm und dem Standesbe- 
amten bezüglich der Vollständigkeit der darin aufgeführten Impflinge zu beurkundenden 
Impflisten an den Oberamtsarzt einzusenden. 
8. 4. 
Die Liste der Schüler (B8) ist durch die Vorsteher der betreffenden Schulanstalten 
mittelst Ausfüllung der Rubriken 1—6 des Formulars zu fertigen. In diese Liste sind 
nicht bloß diejenigen Schüler, welche in dem betreffenden Jahr das zwölfte Lebensjahr 
zurücklegen, sondern auch alle älteren, welche sich über die Erfüllung der im §. 1 Ziffer 
2 des Impfgesetzes bezeichneten Impfpflicht noch nicht ausgewiesen haben und nach der 
angeführten Gesetzesbestimmung wieder impfpflichtig geworden sind, aufzunehmen und es 
ist das Erforderniß von dem Schulvorsteher durch Einsichtnahme der Impfscheine der 
Schüler zu erheben. 
Die Aufnahme solcher älteren Schüler in die Liste kann übrigens erst im Jahre 1876 
erforderlich werden. 
Wer im Sinne des Impfgesetzes als der verantwortliche Vorsteher einer öffentlichen 
Lehranstalt zu betrachten ist, wird von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt werden. 
8. 6. 
Wenn in einem Orte mehrere, unabhängig von einander bestehende öffentliche Lehr- 
anstalten oder Privatschulen sich befinden, hat der Vorsteher jeder dieser Anstalten eine 
besondere Impfliste anzulegen. 
8. 6. 
Die Liste der impfpflichtigen Schüler hat der betreffende Schulvorsteher bezüglich 
ihrer Vollständigkeit zu beurkunden und spätestens bis zum 20. März dem Ortsvor- 
steher zur Einsendung an den Oberamtsarzt zu übergeben. 
Diese Einsendung hat der Ortsvorsteher längstens bis zum 31. März zu vollziehen 
und hiemit die Anzeige zu verbinden, daß die Vorsteher aller im Gemeindebezirke befind- 
lichen öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen ihrer Obliegenheit nachgekommen seien 
beziehungsweise welche derselben im Verzuge sich befinden.
	        
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