142
Bezüglich der letzteren hat der Oberamtsarzt sofort das Einschreiten des Oberamts
zu veranlassen.
8. 7.
Der Oberamtsarzt hat die ihm von den Ortevorstehern zugekommenen Impflisten
einer Durchsicht zu unterwerfen, die Verbesserung oder Ergänzung etwaiger Mängel so-
fort zu veranlassen, hierauf die Listen nach Impfbezirken zu ordnen und für den ganzen
Oberamtsbezirk eine summarische Uebersicht der in jedem Impfbezirk angezeigten Zahl
von Impflingen sowohl für die Vaccination (Liste A) als für die Revaccination (Liste B)
zu fertigen.
Bezüglich derjenigen Impfbezirke, in welchen der Oberamtsarzt das Impfgeschäft
nicht selbst besorgt, hat er die Impflisten dem Impfarzte mitzutheilen.
III. Vornahme der öffentlichen Impfung.
8. 8.
Der Impfarzt hat die Tage, an welchen die öffentliche Impfung vorgenommen wird
(Impfgesetz 8. 6 Abs. 2), nach vorangegangener Rücksprache mit den Gemeinde= und
Schulvorstehern festzusetzen und womöglich 8 Tage vor dem Beginn des Geschäfts im
Impfbezirk öffentlich bekannt zu machen, an welchem Orte und zu welcher Zeit die Impf-
linge bereit zu halten seien, sowie daran zu erinnern, was die Eltern, Pflegeeltern und
Vormünder von Impflingen nach den hienach folgenden §§. 9, 11 und 17 Abs. 3 zu
thun verpflichtet sind.
Er hat die auf die einzelne Tagfahrt vorzuladenden Kinder und Schüler zu bestim-
men und den Eltern, Pflegeeltern, Vormündern oder sonstigen Vertretern durch den Orts-
vorsteher speziell eröffnen zu lassen, daß, wo und wann sie sich mit den Impflingen ein-
zufinden haben.
„Die Ortsbehörde des Impforts hat ein zur Vornahme des Geschäfts geeignetes
Lokal und einen Polizei= oder Gemeindediener zur Verfügung zu stellen.
Auf Verlangen des Impfarztes hat sich zu dessen Unterstützung und zur Förderung des
Impfgeschäfts überhaupt ein Mitglied der Ortspolizeibehörde oder eine von letzterer zu
bezeichnende Person, welcher die Impflinge beziehungsweise deren Vertreter bekannt sind,
bei der Impfung einzufinden. .
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder von Kindern, welche aus einem der in den