Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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§§. 1 und 2 des Impfgesetzes genannten Gründen die Freilassung ihrer Schutzbefohlenen 
von der Impfung oder deren zeitliche Zurückstellung beanspruchen, haben das diesen An- 
spruch begründende ärztliche Zeugniß spätestens bei der letzten in dem zugehörigen Impf- 
bezirk für die Vornahme der öffentlichen Impfung auberaumten Tagfahrt dem Impfarzt 
vorzulegen. 
Für diejenigen Impflinge, welche in dem betreffenden Jahre impfpflichtig werden, 
aber ihre Impfpflicht schon früher erfüllt haben, haben ihre Vertreter die Impfscheine so- 
gleich bei der Vorladung zur öffentlichen Impfung der Ortsbehörde vorzulegen. 
Ebenso muß die Absicht, den Impfling durch einen Privatarzt impfen zu lassen, 
sogleich bei der Vorladung zur öffentlichen Impfung erklärt und längstens bis zum 31. De- 
zember des laufenden Jahrs durch eine von dem betreffenden Arzte auszufertigende vor- 
schriftsmäßige Urkunde dem Impfarzte Nachweis darüber geliefert werden, daß und mit 
welchem Erfolge die private Impfung vollzogen worden sei. 
S. 10. 
Die Impfung ist zur festgesetzten Zeit nach folgenden näheren Anweisungen aus- 
zuführen und der Vollzug in der betreffenden Nummer der Impfliste in den Rubriken 
7—13 bezüglich jedes erschienenen Impflings vorzumerken. 
Zur erstmaligen Impfung (Vaccination) darf eine von Wiedergeimpften (Revacci- 
nirten) stammende Impflymphe niemals, zur zweiten Impfung (Revaccination) aus- 
nahmsweise und in dem Fall verwendet werden, wenn sie von vollständig entwickelten 
Revaccinepusteln gesunder Individuen entnommen und ohne jegliche Vermischung und 
Veränderung unmittelbar von Arm zu Arm übertragen werden kann. 
Die Abnahme von Lymphe zum Zweck der Weiterimpfung darf nur von solchen 
Kindern (Vaccinirten) geschehen, welche mindestens 4 Monate alt und bei genügender 
Untersuchung unzweifelhaft gesund erfunden worden sind, insbesondere keine Rhagaden, 
kein Wundsein unter den Armen oder zwischen den Beinen, keine Kondylome an den 
Mundwinkeln und an dem After, keine Ozaena, keinen der Syphilis oder Krätze ver- 
verdächtigen Hautausschlag und keinen eingesunkenen Nasenrücken haben. 
Die Abimpfung darf außerdem nur von solchen Pocken geschehen, welche einen nor- 
malen Verlauf genommen haben und nicht mit Rothlauf komplizirt sind. 
Die Impfung hat stets mit einen reinen Instrument und mittelst leichter kurzer 
Schnittchen zu geschehen, welche in der Gesammtzahl von nicht weniger als 5 und nicht
	        
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