Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Der Oberamtsarzt hat nach Formular VI eine das Ergebniß der Impfung im 
ganzen Oberamtsbezirke in sich fassende Uebersicht zu fertigen. 
Diese Uebersicht tritt an die Stelle der in der Instruktion für die Abfassung der 
periodischen Physikatsberichte bisher vorgeschriebenen Uebersichtstabelle G 1 und ist der 
Abtheilung G dieses Berichts über Impfwesen und Pockenpolizei anzuschließen. 
IV. Privat-Impfungen. 
S. 16. 
Da das Junpfgesetz in §. 8 Impfungen durch Aerzte, worunter nur approbirte innere 
Aerzte zu verstehen sind, gestattet, so haben die Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, welche 
ihre Kinder privatim impfen lassen wollen, sich nach der oben §. 9 ertheilten Vorschrift 
zu benehmen, jedenfals aber dafür besorgt zu sein, daß die private Impfung vor dem 
Schlusse des Kalenderjahrs vollzogen wird. Die zuständige Behörde für die in §. 3 Abs. 2 
des Impfgesetzes vorgesehene Anordnung ist das Oberamt, welchem der Impfarzt die 
geeigneten Vorschläge zu machen hat. 
S. 17. 
Der Arzt, welcher Privat-Impfungen besorgt, hat für jeden Impfbezirk eine beson- 
dere Impfliste anzufertigen und die Einträge in diese Liste unter Beachtung der für die 
Führung der Listen über die öffentlichen Impfungen ertheilten Vorschriften (§. 6) sorgfäl- 
tig zu machen, solche am Ende des Kalenderjahrs abzuschließen, ihre Richtigkeit zu beur- 
kunden und an den Impfarzt des Bezirks einzusenden. 
Die nach §. 10 des Impfgesetzes erforderlichen Impfscheine und Zeugnisse sind in 
Bezug auf die privatim vollzogenen Impfungen durch den impfenden Arzt auszufertigen, 
wobei er die oben §§. 12 und 13 ertheilten Vorschriften zu beachten hat. 
Der Impfarzt hat in die ihm vor Jahresschluß durch die Vertreter der Impflinge 
zuzustellenden Privatimpfscheine und privaten Befreiungs= und Entschuldigungszeugnisse 
(Formular I—IV.) den Namen des Impfbezirk6 und die Nummer der Impfliste einzu- 
tragen und sodann den Vertreter der Impflinge unmittelbar oder durch den Ortsvorsteher 
wieder zustellen zu lassen. 
§. 18. 
Die Aerzte, welche Privatimpfungen besorgen und deßhalb zur Führung von Listen 
und Ausfertigung von Impfscheinen und Zeugnissen verpflichtet sind, haben sich hiebei
	        
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