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5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen
des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzu-
ändern;
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich
einzutragen und eine Rechnung beizufügen;
7) den Correcturbogen das Manuseript beizufügen und in denselben Aenderungen und
Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betref-
fen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln an-
zubringen;
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bil-
der und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite hand-
schriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen
oder zu unterstreichen;
0) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind Postwerthzeichen
zu verwenden. Das Porto beträgt:
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen Post-
anstalten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von einander ent-
fernt sind
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlici. kr.
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnng 3 f.
über 50 Gramm bis 250 Gramm einschließliicg . .. 2 kr.
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 5 Pf.
über 250 Gramm bis zum Meistgewicht von 1000 Gramm — 1 rieh 3 kr.
und mit Einführung der Reichsmark-Rechng . 10 Pf.
b) im sonstigen inländischen Verkehr
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlich. . . kr.
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung.. . . 3 Pf.
über 50 bis 250 Gramm einschließligggg 3 k..
und mit Einführung der Reichsmark-Rechung 1004pff.
über 250 bis 500 Gramm einschließlih.. .. .. kr.
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung.. . . . .. 20Pf.