Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen 
des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzu- 
ändern; 
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich 
einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 
7) den Correcturbogen das Manuseript beizufügen und in denselben Aenderungen und 
Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betref- 
fen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln an- 
zubringen; 
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bil- 
der und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite hand- 
schriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen 
oder zu unterstreichen; 
0) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Zur Frankirung sind Postwerthzeichen 
zu verwenden. Das Porto beträgt: 
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen Post- 
anstalten, welche bis zu 2 geographischen Meilen einschließlich von einander ent- 
fernt sind 
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlici. kr. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnng 3 f. 
über 50 Gramm bis 250 Gramm einschließliicg . .. 2 kr. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 5 Pf. 
über 250 Gramm bis zum Meistgewicht von 1000 Gramm — 1 rieh 3 kr. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechng . 10 Pf. 
b) im sonstigen inländischen Verkehr 
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlich. . . kr. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung.. . . 3 Pf. 
über 50 bis 250 Gramm einschließligggg 3 k.. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechung 1004pff. 
über 250 bis 500 Gramm einschließlih.. .. .. kr. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung.. . . . .. 20Pf.
	        
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