Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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In diesem Falle sind alle Kinder, somit auch die im Lauf des Jahrs selbst geborenen 
impfpflichtig, sofern denselben nicht eine gänzliche oder zeitliche Befreiung nach 8. 1 und 2 
des Impfgesetzes zukommt. g. 21 
Auf die über den Ausbruch der Menschenpocken (Variolen oder Varioloiden) erhal- 
tene Anzeige ist durch das Oberamt im Benehmen mit dem Oberamtsarzt ohne Verzug 
eine allgemeine außerordentliche Impfung in den dazu bestimmten Gemeinden zu veran- 
stalten und hiebei nach den für die ordentliche Impfung ertheilten Vorschriften zu ver- 
fahren. 
VII. Beschaffung des Impfstoffes. 
§. 22. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 16. Au- 
gust 1830, die Errichtung einer Centralimpfanstalt für die Schutzpocken in Stuttgart 
betreffend (Reg. Blatt S. 344 ff.) und der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
28. Juni 1838, die Gewinnung ursprünglichen Impfstoffs für die Schutzpockenimpfung 
betreffend (Reg. Blatt S. 373 ff.), bleiben auch fernerhin unter der Abänderung in Wirk- 
samkeit, daß die im §. 1 der letztgenannten Verfügung bestimmte Belohnung eines Vieh- 
besitzers, welcher natürlich pockenkranke Kühe so zeitig zur Anzeige bringt, daß der Pocken- 
stoff von denselben zur Impfung von Menschen benützt werden kann, in 24 . 
besteht. 
Diese Bestimmung ist in allen Gemeinden, in welchen Rindviehhaltung stattfindet, 
alljährlich im Monat April an die Viehbesitzer in ortsüblicher Weise unter der Auf- 
forderung bekannt zu machen, die Wahrnehmung der natürlichen Pocken an einer Kuh 
dem Ortsvorsteher schleunigst anzuzeigen. 
Die Vertreter der bei der öffentlichen Impfung geimpften Kinder sind verdunden, 
von letzteren den zur Weiterimpfung erforderlichen Impfstoff abnehmen zu lassen. 
VIII. Verfehlungen gegen die Vorschriften des Impsgesetzes. 
8. 23. 
Die Verfehlungen gegen die Vorschriften der §§. 14 bis 17 des Impfgesetzes hat 
der Impfarzt beziehungsweise der Oberamtsarzt, sobald solche entdeckt werden, zur Kennt- 
niß des Oberamts zu bringen, welches hierauf das Strafverfahren einzuleiten, in den
	        
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