Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

149 
Fällen des 8. 17 des Impfgesetzes aber nach Maßgabe des Instruktorialerlasses vom 
9. April 1869, betreffend das Verhältniß der Polizeibehörden zu den Gerichten und der 
Staatsanwaltschaft (siehe auch Amtsblatt von 1872 S. 91) das gerichtliche Einschreiten 
zu veranlassen. Auchthat dasselbe Vorkehr zu treffen, daß etwa stattgehabte Versäumnisse 
(§. 4 des Impfgesetzes) in einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist nachge- 
holt werden. 
IX. Kosten der Schutzpocken-Impfung. 
8. 24. 
Die allgemeinen Kosten für die Beschaffung des Impfstoffs (§. 22) werden auch in 
Zukunft von der K. Staatskasse getragen, wogegen die Kosten der Hilfeleistungen bei den 
öffentlichen Impfungen (§. 8 Abs. 4) und der Aufwand für die- Anschaffung der For- 
mulare zu den allgemeinen Impflisten und den Impfscheinen und Zeugnissen der Impf- 
ärzte von den Gemeindekassen zu bestreiten ist. 
Die Impfärzte haben für jede gelungene oder als solche zu erachtende öffentliche 
Impfungs oder Wiederimpfung, wenn solche in ihrem Wohnorte vorgenommen wurde, 
50 Reichspfennige und, wenn solche außerhalb des Wohnorts geschah, 80 Reichspfennige 
aus denjenigen öffentlichen Kassen zu beziehen, welche später als mit der Tragung dieses 
Aufwandes belastet bezeichnet werden. 
Unter dieser Gebühr ist die Entschädigung für Reiseaufwand inbegriffen, auch darf 
für die Ausfertigung der Impfscheine und Zeugnisse eine Anrechnung nicht gemacht werden. 
Dagegen darf der Impfarzt für die wiederholte Ausfertigung eines Impfscheins oder 
Zeugnisses 80 Reichspfennige von demjenigen erheben, der diese wiederholte Ausfertigung 
veranlaßte. 
Durch vorstehende Verfügung werden die Bestimmungen der Ministerial-Verfügung 
vom 18 Oktober 1872 §8§. 1—20 (NReg. Blatt S. 346 ff.) ersetzt. Die in den §#§. 21 ff. 
der ebengedachten Verfügung enthaltenen Vorschriften bleiben auch fernerhin in Kraft. 
Stuttgart, den 25. Februar 1875. 
Sick.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.