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über 500 bis 1000 Gramm 1 Kilogramm einschließlich 11 K.
und mit Einführung der Reichsmark-Rechung 30 Pf.
IX. Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm ist, wenn sie den vor-
stehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend
frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der
verwendeten Poslwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Drucksachen zum Gewichte über
250 Gramm gelangen nicht zur Absendung.
b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I. entsprechende
Drucksachen anzusehen:
1) welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zei-
tung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll;
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von
der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind.
XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des
Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung u. s. w. beigelegt werden
sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2. Exemplare ist Sache
des Verlegers. «
XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen
stark, auch nicht geheftet oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur
Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet
erscheinen.
XIII. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ½/0 kr. unter
Aufrundung der bei der Berechnung sich ergebenden Bruchkreuzer auf volle Kreuzer und
mit Einführung der Reichsmark-Rechnung / Pf., wobei ein bei der Berechnung des