Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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über 500 bis 1000 Gramm 1 Kilogramm einschließlich 11 K. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechung 30 Pf. 
IX. Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm ist, wenn sie den vor- 
stehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend 
frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der 
verwendeten Poslwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Drucksachen zum Gewichte über 
250 Gramm gelangen nicht zur Absendung. 
b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I. entsprechende 
Drucksachen anzusehen: 
1) welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zei- 
tung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie 
auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von 
der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind. 
XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger 
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des 
Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung u. s. w. beigelegt werden 
sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2. Exemplare ist Sache 
des Verlegers. « 
XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen 
stark, auch nicht geheftet oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren 
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur 
Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder 
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet 
erscheinen. 
XIII. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ½/0 kr. unter 
Aufrundung der bei der Berechnung sich ergebenden Bruchkreuzer auf volle Kreuzer und 
mit Einführung der Reichsmark-Rechnung / Pf., wobei ein bei der Berechnung des
	        
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