Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

S. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 31. März 1875. 
Inhalt. 
Geset W*s “ die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Tragung der Kosten der öffentlichen Impfungen. Vom 
März 1875. — Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 über die allge- 
*— Nüolderschermngl Anstalt aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung. Vom 30. März 1875. 
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betressend die Eichungsämter. Vom 24. März 1875. — 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, setbestenn die Aenderung der Patronats- 
rechtsverhältnisse bei einigen katholischen Kirchenstellen. Vom 17. März 1875 
Geseh, betreffend die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Tragung der Kosten der öfentlichen 
Impfungen. Vom 29. März 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg: 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Kosten der öffentlichen den Betheiligten unentgeltlich zu gewährenden Impfungen 
(§. 6 Absatz 2 des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874) haben ohne Rücksicht auf 
die Heimathangehörigkeit der Impflinge diejenigen Gemeinden zu bezahlen, in deren 
Impflisten die Impflinge eingetragen sind. 
Die Amtskörperschaftsbehörden sind ermächtigt, den gesammten die körperschaftlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.