Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

164 
Kassen betreffenden Aufwand für öffentliche Impfungen auf die Amtskörperschaftskasse 
zu übernehmen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 29. März 1875. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner. 
Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1833 über die allgemeine Brand- 
versicherungs-Anstalt aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechuung. Vom. 30. März 1875. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
In dem Gesetze vom 14. März 1853, betreffend die veränderte Einrichtung der allge- 
meinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt S. 79 und ff.) treten an die Stelle des 
Art. 1 Ziff. I. 1, und des Art. 39 Abs. 2 vom 1. Juli 1875 an nachstehende Bestimmungen. 
Art. 1. Ziff. I. 1. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme sind Gebäude, welche nicht 60 Mark werth sind. 
Art. 309. Absatz 2. 
Die Brandschadensumlagen werden nach Pfennigen auf jedes Hundert Mark Ver- 
sicherungs-Anschlag berechnet. Bruchtheile von Pfennigen, welche sich bei dieser Berechnung 
ergeben, bleiben außer Ansatz. 
Art. 2. 
Die in den Feuerversicherungsbüchern enthaltenen Brandversicherungsanschläge sind 
auf Kosten der Brandversicherungsanstalt in Mark umzurechnen. Ergeben sich bei dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.