Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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tanik oder Pharmalognosie entnommen ist. Die Aufgaben werden aus einer hierzu an- 
gelegten Sammlung durch das Loos bestimmt und sind sämmitlich so einzurichten, daß je 
drei von ihnen in einem Tage bearbeitet werden können. Die Bearbeitung erfolgt in 
Klausur ohne Benutzung von Hülfsmitteln. 
8. 7. 
II. Zweck der pharmazeutisch-technischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat 
das für seinen Beruf erforderliche technische Geschick sich angeeignet hat. Zu diesem Be- 
hufe muß er sich befähigt zeigen: 
1) zwei galenische Präparate zu bereiten; 
2) zwei chemisch-pharmazentische Präparate in dem hierzu bestimmten Laboratorinm 
anzufertigen. 
Die Aufgaben zu den Präparaten (Nro. 1 und 2) werden aus einer hierzu ange- 
legten Sammlung durch das Loos bestimmt. Die Bereitung erfolgt unter Aufsicht je 
eines der pharmazeutischen Mitglieder der Kommission. Ueber die Ausführung der Ar- 
beiten hat der Kandidat schriftliche Berichte abzufassen 
S. 8. 
III. Zweck der analhytisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die 
in der analytischen Chemie erlangten wissenschaftlichen Kenutnisse nicht nur theoretisch 
sich angeeignet hat, sondern auch praktisch in dem erforderlichen Maße zu verwerthen im 
Stande ist. Zu diesem Behufe muß er befähigt sein, folgende zwei Aufgaben richtig 
zu lösen: 
1) eine natürliche, ihren Bestandtheilen nach dem Examinator bekannte chemische Ver- 
bindung oder eine künstliche zu diesem Zwecke besonders zusammengesetzte Mischung 
qualitativ, und außerdem einzelne Bestandtheile der von dem Kandidaten bereits 
qualitativ untersuchten Verbindung bezw. Mischung quantitativ zu bestimmen, oder 
ein anderes den Bestandtheilen nach dem Examinator bekanntes Gemenge auch 
quantitativ zu analysiren; 
2) eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel oder 
eine Arzneimischung in der Weise zu untersuchen, daß die Resultate über die Art 
des vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung, und, soweit dies nach der Be- 
schaffenheit des vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung verlangt werden kann,
	        
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