Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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b) im sonstigen inländischen Verkehr .. . . . . . Bkr. 
und mit Einführung der Reichsmark- Rechmung. .. . . . . 10Pf. 
VII. Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
oder welche unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto für unfrankirte 
Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu ent- 
richten. 
VIII. Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren Be- 
förderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Glas- 
gefässe, scharfe Instrumente, starkabfärbende Stoffe u. dergl. gelangen nicht zur Ab- 
sendung. 
8. 18. 
Postanweisungen. 
I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis 
zu Einhundert siebenzig fünf Gulden (dreihundert Mark) einschließlich. 
II. Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten zum Stempel- 
werth derselben bezogen werden. 
III. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Landeswähr- 
ung zu erfolgen. Die Guldensumme, beziehungsweise mit Einführung der Reichsmark- 
Rechnung die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
IV. Der Postanweisungsumschlag kann vom Absender zum Einlegen von Briefen 
benützt werden. 
V. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Taxe setzt sich wie folgt zu- 
sammen: 
a) aus der Anweisungsgebühr und zwar bei Einzahlungen 
bis 58 fl. 20 kr. (100 Mark) . . . . . Alr. 
und mit Einführung der Reichsmar“-Rechnung .. . . . . 10Pf. 
über 58 fl. 20 kr. bis 116 fl. 40 kr. (200 Mark) 621 kr. 
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 15 Pfl. 
über 116 fl. 40 kr. bis 175 fl. (300 Markie); Sikr. 
und mit Einführung der Reichsmark= Rechung 20P.
	        
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