Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

WI10. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 26. April 1875. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die organischen Bestimmungen der Centralstelle für Gewerbe 
und Handel. Vom 15. April 1875. 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die organischen Bestimmungen der CTentralstelle 
für Gewerbe und Handel. Vom 15. April 1875. 
Für die Centralstelle für Gewerbe und Handel sind durch Höchste Entschließung 
Seiner Königlichen Majestät vom 14. April 1875 nach gutächtlicher Vernehmung 
des Kgl. Geheimen Raths unter Aufhebung der Verfügung vom 26. September 1856 
(Reg. Blatt S. 271 ff.) nachstehende organische Bestimmungen genehmigt worden: 
1. Von dem Geschäftskreis der Centralstelle. 
§. 1. 
Der Geschäftskreis der Centralstelle umfaßt die Vorkehrungen zur Beförderung der 
Gewerbe und des Handels, soweit solche in der Aufgabe der Staatsbehörden liegen, ins- 
besondere: 
1) Berathung der Regierung in Absicht auf die Gewerbe und den Handel, die Zoll- 
und Schifffahrtsverhältnisse und den Zolltarif; 
2) Anträge auf Abänderung oder Abschaffung von Einrichtungen und Verfügungen, 
welche der freien Entwicklung von Gewerben und Handel hinderlich oder überhaupt un- 
zweckmäßig sind, und auf Herbeiführung von denselben förderlichen Maßnahmen; 
3) Kenninißnahme von dem Zustande des gewerblichen Unterrichts und Mittheilung 
von Verbesserungs-Vorschlägen an die zuständigen Behörden;
	        
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