Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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14) Verwaltung der für die Beförderung von Gewerbe und Handel ausgesetzten Staats- 
gelder nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen Instruktion (vergl. übrigens 8. 12); 
15) Verwaltung der gewerblichen Stiftungsfonds. 
g. 2. 
Die Centralstelle vermittelt den regelmäßigen Verkehr zwischen den Handels= und 
Gewerbekammern und dem Ministerium des Innern. An sie haben dieselben die für das 
Ministerium bestimmten Berichte einzureichen und ebenso empfangen die Handels= und 
Gewerbekammern durch die Centralstelle die Entschließungen des Ministeriums. 
Von Anträgen, beziehungsweise Petitionen, welche die Handels= und Gewerbekammern 
an andere Staatsbehörden als das Ministerium des Innern oder an Reichs-Organe un- 
mittelbar einreichen (Gesetz vom 4. Juli 1874 Art. 1 Absatz 3 und 4), haben sie gleich- 
zeitig der Centralstelle für Gewerbe und Handel Abschrift mitzutheilen. 
II. Von der Organisation der Centralstelle. 
8. 3. 
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel ist dem Ministerium des Innern unter- 
geordnet. 
Die Geschäftsleitung besorgt der Vorstand mit den Befugnissen und Verpflichtungen 
eines Kollegialdirektors. Dem Departementschef bleibt vorbehalten, bei Gegenständen, 
wo ihm solches angemessen erscheint, den Berathungen anzuwohnen. 
. 4. 
Die Centralstelle besteht: 
1) außer dem Vorstande aus administrativen und technischen Beamten und aus Leh- 
rern an gewerblichen Unterrichtsanstalten, welche durch Königliche Ernennung zu 
Mitgliedern berufen werden 
2) aus Beiräthen, welche dem Handels= und Gewerbestande angehören. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, zu den Berathungen der Central= 
stelle einzelne mit dem Gegenstande derselben besonders vertraute Beamte abzuordnen, 
auch kann derselben ein ständiger Commissär des Ministeciums des Innern mit berathen- 
der Stimme beigeordnet werden. 
S. 5. 
Die Abtheilung der Beiräthe besteht: 
1) aus den Vorständen der sämmtlichen Handels= und Gewerbekammern des Landes;
	        
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