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14) Verwaltung der für die Beförderung von Gewerbe und Handel ausgesetzten Staats-
gelder nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen Instruktion (vergl. übrigens 8. 12);
15) Verwaltung der gewerblichen Stiftungsfonds.
g. 2.
Die Centralstelle vermittelt den regelmäßigen Verkehr zwischen den Handels= und
Gewerbekammern und dem Ministerium des Innern. An sie haben dieselben die für das
Ministerium bestimmten Berichte einzureichen und ebenso empfangen die Handels= und
Gewerbekammern durch die Centralstelle die Entschließungen des Ministeriums.
Von Anträgen, beziehungsweise Petitionen, welche die Handels= und Gewerbekammern
an andere Staatsbehörden als das Ministerium des Innern oder an Reichs-Organe un-
mittelbar einreichen (Gesetz vom 4. Juli 1874 Art. 1 Absatz 3 und 4), haben sie gleich-
zeitig der Centralstelle für Gewerbe und Handel Abschrift mitzutheilen.
II. Von der Organisation der Centralstelle.
8. 3.
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel ist dem Ministerium des Innern unter-
geordnet.
Die Geschäftsleitung besorgt der Vorstand mit den Befugnissen und Verpflichtungen
eines Kollegialdirektors. Dem Departementschef bleibt vorbehalten, bei Gegenständen,
wo ihm solches angemessen erscheint, den Berathungen anzuwohnen.
. 4.
Die Centralstelle besteht:
1) außer dem Vorstande aus administrativen und technischen Beamten und aus Leh-
rern an gewerblichen Unterrichtsanstalten, welche durch Königliche Ernennung zu
Mitgliedern berufen werden
2) aus Beiräthen, welche dem Handels= und Gewerbestande angehören.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, zu den Berathungen der Central=
stelle einzelne mit dem Gegenstande derselben besonders vertraute Beamte abzuordnen,
auch kann derselben ein ständiger Commissär des Ministeciums des Innern mit berathen-
der Stimme beigeordnet werden.
S. 5.
Die Abtheilung der Beiräthe besteht:
1) aus den Vorständen der sämmtlichen Handels= und Gewerbekammern des Landes;