Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Derselbe hat in Gemäßheit der gefaßten Beschlüsse die Ausfertigung vollziehen zu 
lassen. 
In Fällen, in welchen nach seiner Ueberzeugung ein Beschluß den Gesetzen oder Ver- 
ordnungen entgegensteht, oder, wo er von der Vollziehung Nachtheil befürchtet, ist er be- 
fugt und verpflichtet, unter Bemerkung im Protokoll die Entscheidung des Ministeriums 
des Innern einzuholen. 
Von derselben ist dem Kollegium in der nächsten Sitzung Nachricht zu geben. 
8. 16. 
Die Einladungen zu den Sitzungen des Gesammtkollegiums sind den Mitgliedern 
mindestens sechs Tage vorher unter Mittheilung der wichtigeren zur Berathung kommen- 
den Gegenstände zuzusenden. Dieser Termin kann nur im Falle besonderer Dringlichkeit 
eines Berathungsgegenstandes abgekürzt werden. 
Den Beiräthen ist gestattet, selbstständige Anträge, welche sich nicht auf Gegenstände 
der Tagesordnung beziehen, einzubringen, sie sind jedoch verpflichtet, den Gegenstand der- 
selben dem Vorstande der Centralstelle mindestens drei Tage zuvor schriftlich anzuzeigen. 
§. 17. 
Andere als die in den §§. 12 und 14 bezeichneten Geschäfte werden von dem Vor- 
stande allein oder mit Zuziehung des ordentlichen Referenten erledigt. Setzt die Erle- 
digung die Lösung einer technischen Frage voraus, so hat der technische Referent mitzu- 
wirken. 
8. 18. 
Die Verwaltung des Musterlagers steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Vor- 
standes der Centralstelle. Die Anschaffungen für das Musterlager werden von dem 
Letzteren unter Rücksprache mit dem betreffenden Referenten und mit dem Verwalter der 
Sammlung angeordnet, sofern nicht einem Mitgliede der Centralstelle oder dem Ver- 
walter des Musterlagers besondere Vollmacht zu Anschaffungen auf auswärtigen Plätzen 
ertheilt worden ist. 
S. 19. 
Die Verwendung des der Centralstelle beigegebenen Personals, insbesondere der Be- 
diensteten beim Musterlager, der Wander= und anderer technischen Lehrer u. s. w. steht 
unmittelbar zum Ermessen des Vorstands. Handelt es sich um technische Weisungen an 
dieses Personal, so ist das Votum des betreffenden technischen Beamten einzuholen. Für 
Abweichungen von demselben bleibt der Vorstand verantwortlich.
	        
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