Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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« 8. 20. 
Der Vorstand ist befugt, vorbereitende Untersuchungen anstellen zu lassen und Vor- 
berathungen durch Commissionen anzuordnen, und hiezu theils Mitglieder und Beiräthe 
der Centralstelle, theils andere Sachverständige zu berufen. 
Auch kann er solche Sachverständige in einzelnen Fällen zur Theilnahme an den 
Verhandlungen des Verwaltungsausschusses oder des gesammten Kollegiums mit berathen- 
der Stimme beiziehen. 
S. 21. 
In soweit hinsichtlich der Kollegial-Verhandlungen, der Bureau-Referate und der 
Kanzlei-Geschäfte keine besonderen Vorschriften gegeben sind, kommen die für andere 
Landes-Kollegien, namentlich aber die in der Instruktion für die Kreisregierungen er- 
theilten Bestimmungen zur Anwendung. 
IV. Verhältniß zu den Staatsbehörden und Handels= und Gewerbekammern. 
§. 22. 
An die Handels= und Gewerbekammern und an die Oberämter erläßt die Central= 
stelle in ihrem Geschäftskreise Verfügungen und zieht von denselben Berichte ein. 
§. 23. 
Gegenstände, welche in das Gewerbefach und in den Geschäftskreis der landwirth- 
schaftlichen Centralstelle zugleich eingreifen, können durch Abgeordnete beider Stellen vor- 
berathen oder durch vollständigen Zusammentritt beider Kollegien behandelt werden. 
§. 24. 
Der Centralstelle ist gestattet, in Gegenständen ihres Geschäftskreises auch außer- 
halb Württembergs Nachforschungen und Erkundigungen einzuziehen und zu diesem Zwecke 
mit auswärtigen Behörden in unmittelbare Communikation zu treten, auch, wo dies nicht 
angemessen erscheint, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch einzelne 
ihrer Mitglieder Erhebungen an Ort und Stelle eintreten zu lassen. 
Stuttgart, den 15. April 1875. 
Sick. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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