Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend 
das Verbot der Annahme der auf Guldenwährung lautenden Banknoten und fremdländischen 
Staatskassenscheine. Vom 13. April 1875. 
Im Hinblick auf die am 1. Juli stattfindende Einführung der Markrechnung in 
Württemberg wird verfügt, daß sämmtlichen öffentlichen Kassen die Annahme nachstehen- 
der bisher zugelassener papierner Werthzeichen, nemlich 
des Königlich Bayerischen Staatspapiergelds, 
des Großherzoglich Badischen Staatspapiergelds, 
des Großherzoglich Hessischen Staatspapiergelds, 
ferner der auf Guldenwährung lantenden Banknoten 
der Württembergischen Notenbank, 
der Badischen Notenbank, 
der Frankfurter Notenbank, 
der Darmstädter Notenbank (Bank für Süddeutschland), 
der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank 
vom 1. Juli d. J. an nicht mehr gestattet ist. 
Stuttgart, den 13. April 1875. 
Mittnacht. Sick. Renner. 
versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gebühr für die Ausfertigung der Arbeits- 
bücher jugeudlicher Fabrikarbeiter. Vom 3. Mai 1875. 
Die nach der Ministerialverfügung a vom 14. Dezember 1871 in Betreff der An- 
wendung der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in Württemberg §. 32 
(Reg. Blatt S. 349) für die Ausfertigung des Arbeitsbuches eines jugendlichen Fabrik- 
arbeiters vier Kreuzer betragende Gebühr der Ortsbehörden wird hiemit vom 1. Juli 1875, 
dem Zeitpunkt der Einführung der Markrechnung, an auf zwölf Pfennige festgesetzt. 
Stuttgart, den 3. Mai 1875. 
Sick.
	        
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