Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

12. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 18. Mai 1875. —- 
Inhalt. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Maßregeln gegen die Weiterverbreitung der Schafräude. 
om 13. Mai 1875. Mit einer Beilage. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Maßregeln gegen die Weiterverbreitung 
der Schafräude. Vom 13. Mai 1875. 
(Mit einer Beilage.) 
Auf Grund des Art. 25, Ziff. 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend 
Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M. 
Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Die Eigenthümer von Schafen beziehungsweise alle diejenigen Personen, welchen 
vom Eigenthümer die Wart oder Hut von Schafen anvertraut ist, sind verbunden, von 
dem Ausbruche der Schafräude der Ortspolizeibehörde unverweilt Anzeige zu machen 
(Ministerialverfügung vom 5. Februar 1872, Reg. Blatt S. 52) und es haben sich diese 
Personen, wenn ihnen die Kennzeichen der Schafräude unbekannt sind, an den Orts- 
vorsteher zu wenden, sobald ihnen das Verhalten oder Aussehen der Schafe zu der Ver- 
muthung, daß die Räude aufgetreten sei, Anlaß gibt, worauf sie von dem Ortsvorste- 
her durch die Mittheilung des Inhalts der Beilage zu belehren sind. 
Die Verbindlichkeit zu Erstattung der Krankheitsanzeige geht, wenn die Behand-
	        
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