Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

193 
Schafen vermieden wird. Die Grenzen werden nach Vernehmung der Betheiligten von 
dem Ortsvorsteher bestimmt. 
S. 6. 
Vor erfolgter Heilung der Schafe kann vom Oberamte deren Verbringung auf 
eine andere Weide unter der Bedingung gestattet werden, daß dem Transport ein von 
der Ortspolizeibehörde zu bestellender und von dem Eigenthümer der Schafe zu beloh- 
nender Begleiter beigegeben wird, welcher darüber zu wachen hat, daß die Schafe wäh- 
rend des Transports nicht mit andern Schafen zusammentreffen, auch Tränken, Pferche, 
Standorte und Stallungen, welche für andere Schafe dienen, vermeiden. Dem Beglei- 
ter ist von dem Ortsvorsteher des Abgangsorts über seine Obliegenheiten Belehrung zu 
ertheilen und einzuschärfen, daß er keine Abweichungen von der Vorschrift dulden dürfe 
und wo dies nicht verhindert werden könne, dem Ortsvorsteher, in dessen Gemeinde- 
bezirk solche begangen werden, Anzeige hievon zu machen habe. 
Der Bezirkspolizeibehörde, in deren Bezirk die Schafe verbracht werden sollen, hat 
das die Erlaubniß ertheilende Oberamt behufs der von ersterer zu treffenden Sicherungs- 
maßregeln rechtzeitig Nachricht zu ertheilen. 
S. 7. 
Das Verbringen räudiger Schafe zur Wäsche in andere Orte ist gleichfalls von 
oberamtlicher Erlaubniß abhängig. Das Oberamt hat nach Vernehmung des Oberamts- 
thierarztes die zur Verhütung weiterer Verschleppung der Krankheit erforderlichen Vor- 
kehrungen zu treffen und namentlich dafür zu sorgen, daß die räudigen Schafe nicht ge- 
waschen werden, ehe die Wäsche der gesunden Schafe beendigt ist. 
8. 8. 
Sollen räudige Schafe zum Zwecke des Schlachtens in einen andern Ort des In- 
lands gebracht werden, so kann dies vom Oberamt unter der Bedingung der Beigabe 
eines obrigkeitlich bestellten Begleiters, welcher nach der im §. 6 ertheilten Vorschrift sich 
zu benehmen hat, gestattet werden. 
Geschieht der Transport mit der Eisenbahn, so ist dieser Begleiter nur bis zur 
Station, auf welcher die Schafe in die Transportwagen verladen werden, beizugeben. 
Derselbe hat sich gemäß den Vorschriften in §. 9 litt. b—d zu verhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.