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Schafen vermieden wird. Die Grenzen werden nach Vernehmung der Betheiligten von
dem Ortsvorsteher bestimmt.
S. 6.
Vor erfolgter Heilung der Schafe kann vom Oberamte deren Verbringung auf
eine andere Weide unter der Bedingung gestattet werden, daß dem Transport ein von
der Ortspolizeibehörde zu bestellender und von dem Eigenthümer der Schafe zu beloh-
nender Begleiter beigegeben wird, welcher darüber zu wachen hat, daß die Schafe wäh-
rend des Transports nicht mit andern Schafen zusammentreffen, auch Tränken, Pferche,
Standorte und Stallungen, welche für andere Schafe dienen, vermeiden. Dem Beglei-
ter ist von dem Ortsvorsteher des Abgangsorts über seine Obliegenheiten Belehrung zu
ertheilen und einzuschärfen, daß er keine Abweichungen von der Vorschrift dulden dürfe
und wo dies nicht verhindert werden könne, dem Ortsvorsteher, in dessen Gemeinde-
bezirk solche begangen werden, Anzeige hievon zu machen habe.
Der Bezirkspolizeibehörde, in deren Bezirk die Schafe verbracht werden sollen, hat
das die Erlaubniß ertheilende Oberamt behufs der von ersterer zu treffenden Sicherungs-
maßregeln rechtzeitig Nachricht zu ertheilen.
S. 7.
Das Verbringen räudiger Schafe zur Wäsche in andere Orte ist gleichfalls von
oberamtlicher Erlaubniß abhängig. Das Oberamt hat nach Vernehmung des Oberamts-
thierarztes die zur Verhütung weiterer Verschleppung der Krankheit erforderlichen Vor-
kehrungen zu treffen und namentlich dafür zu sorgen, daß die räudigen Schafe nicht ge-
waschen werden, ehe die Wäsche der gesunden Schafe beendigt ist.
8. 8.
Sollen räudige Schafe zum Zwecke des Schlachtens in einen andern Ort des In-
lands gebracht werden, so kann dies vom Oberamt unter der Bedingung der Beigabe
eines obrigkeitlich bestellten Begleiters, welcher nach der im §. 6 ertheilten Vorschrift sich
zu benehmen hat, gestattet werden.
Geschieht der Transport mit der Eisenbahn, so ist dieser Begleiter nur bis zur
Station, auf welcher die Schafe in die Transportwagen verladen werden, beizugeben.
Derselbe hat sich gemäß den Vorschriften in §. 9 litt. b—d zu verhalten.