Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

195 
sorgfältig zu reinigen oder 3 Wochen lang dem Luftdurchzuge auszusetzen, ehe sie für 
andere Schafe benützt werden dürfen. Werden früher andere Schafe dorthin gebracht, 
so unterliegen sie denselben Verkehrsbeschränkungen, wie räudekranke Schafe. 
Die Ortspolizeibehörde hat über den pünktlichen Vollzug dieser Vorschrift zu wachen. 
8. 12. 
Wird die Absperrung eigenmächtig aufgehoben, so hat das Oberamt neben Ver- 
anlassung beziehungsweise Einleitung des Strafverfahrens (Strafgesetzbuch für das 
Deutsche Reich §. 328, Landespolizeistrafgesetz Art. 25 Ziffer 4) die Bezirkspolizeibehörde 
des Orts, an welchen die Schafe gebracht wurden, zum Zwecke der Anordnung und 
Durchführung der Sperrmaßregeln zu benachrichtigen. 
8. 13. 
Die Kosten der Versendung des Oberamtsthierarzts (§§. 3 und 10) werden zu ½ 
von der Staatskasse und ) von der Gemeindepflege des Orts getragen, wo die Schafe 
sich aufhalten, wenn nicht durch unterlassene rechtzeitige Anzeige vom Ausbruche der 
Krankheit oder durch unrichtige Anzeige von der angeblich erfolgten Heilung den Eigen- 
thümer eine Verschuldung trifft, wegen deren er zur Zahlung dieser Kosten anzuhal- 
ten wäre. 
Die etwa nach Herkommen oder nach bestehenden Verträgen begründete Theilnahme 
der Amtskorporation an der Bezahlung des auf die Gemeindepflege fallenden Betrags 
bleibt vorbehalten. 
Die Uebernahme von Kosten auf die Staatskasse hat das Oberamt bei dem Medi- 
cinal-Collegium unter Vorlegung der Akten und unter Anführung der diese Uebernahme 
begründenden Verhältnisse zu beantragen. 
§. 14. 
Auf den Schafmärkten hat entweder der Oberamtsthierarzt oder ein befähigter Stell- 
vertreter desselben auf den Gesundheitszustand aller angekommenen Schafherden, auch 
wenn ihre Führer unverdächtige Gesundheitsurkunden mitbringen, sein Augenmerk zu 
richten und wenn aus der allgemeinen Beschauunng derselben und der näheren Untersuchung 
einzelner Thiere das Vorhandensein der Räude unter den auf den Markt gebrachten 
Thieren sich als begründet darstellt, hievon unverweilt der Ortspolizeibehörde die An- 
zeige zu machen, damit dieselbe die nähere Besichtigung der ganzen betreffenden Herde 
durch ihn anordnen und je nach dem Ergebnisse das Weitere einleiten könne.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.