224 Oeffentlichkeit des Hypothelenbuchs.
seyen: das Gegentheil hievon sagt der Eingang
jenes s. 26 in dem Worte „insonderheit“ und ist
von Gönner") besonders erläutert. Das Hy-
pothekengesetz hat den Zweck, den Privatkredit
u erleichtern und sicher zu stellen 2);
das Hypothekenbuch und dessen Oeffentlichkeit sol-
len, also nicht blos das accessorische Recht der Hy-
pothek, sondern sie sollen vorzüglich auch die Forde-
rung selbst und die Möglichkeit der Beitreibung der-
selben erkennen lassen und sichern: der Hypothekenkre-
dit wäre aber nicht erleichtert und nicht gesichert,
wenn einem Cessionar, welcher in gutem Glauben
an das Hypothekenbuch eine Forderung erworben
hat, die vort nicht zu ersehende Einrede entgegen-
gesetzt werden könnte, daß er sein Kapital gar
nicht oder doch längere Zeit nicht zurückfordern
könne. Ganz richtig und dem Prinzip der Oeffent-
lichkeit des Hypothekenbuchs gemäß sagt Gönnerg),
daß dem Cessionar keine Einrede entgegengesetzt
werden kann, welche ihm nicht aus rem Hypo-
thekenbuch oder aus dem mit dem Ceventen selbst
eingegangenen Geschäft kund geworden ist.
Aus diesen Gründen und weil noch überdies
dem Gläubiger nach Inhalt des Hypothekenbriefs
dle Heimzahlung des Kapitals drei Monate nach
geschehener Kündigung zugesichert war, verwarf der
oberste Gerichtshof zu München die Einrede der
Unaufkündbarkeit des Darlehens innerhalb 6 Jahren.
OAGE. v. 1. Mai 1846. 1188 43.
4) A. a. O. Bd. I, S. 289. Abs. II.
5) Hyp. Gesetz im Eingang.
6 A. a. O. d. I, S. 439.
GEnome.
Lelcht wlderleget sich das beste Argument,
Wenn man die Sache nur mit and'rem amen nennt.