13.
Negierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 24. Mai 1875.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend die Gebühren der Oberamtspfleger und der Gemeindebeamten
für ihre Verrichtungen in Brandversicherungssachen. Vom 15. Mai 1875. — Bekanntmachung der Ministerien
des Innern und des Kriegswesens, betressend die Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qua-
lification zum einjährig-freiwilligen Mililärdienst. Vom 28. April 1875. — Verfügung des Finanz-Ministeriums,
betreffend die Einziehung des Württembergischen Staatspapiergelds. Vom 7. Mai 1875.
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffeud die Gebühren der Oberamtsopfleger und der
Gemeindebeamten für ihre Verrichtungen in Brandversicherungssachen. Vom 15. Mai 1875.
Um die Gebühren der Oberamtspfleger und Gemeindebeamten für ihre Verrich-
tungen in Brandversicherungssachen der Reichs-Markrechnung anzupassen und zugleich
die hierüber bisher geltenden, in mehreren Verfügungen zerstreuten, Vorschriften zusam-
menzufassen, wird hiemit Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Für die jährliche Revision der in jeder Gemeinde geführten Feuerversicherungs-
bücher, insbesondere für die Erhebung und den Eintrag der Besitzstandveränderungen, für
den Eintrag neuer Gebäude, sowie für die Abänderung der betreffenden Einträge nach
den Schätzungs= und Classifikationsprotokollen, für die probemäßige Berechnung des Ge-
sammt-Versicherungs-Anschlags und des Umlagekapitals nach Klassen, für die Ergän-
zung des Personen-Registers und für die Fertigung des vorgeschriebenen Aenderungs-
Verzeichnisses für das Oberamt wird ohne weitere Rücksicht auf den größeren Umfang
des Revisionsgeschäftes im einzelnen Jahre von der Brandversicherungskasse der Betrag
von vier Pfennigen von jedem Gebäude vergütet.