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§. 2.
Die von der nämlichen Kasse zu bezahlende Gebühr für die Umlage der Brand-
versicherungsbeiträge und die Fertigung der Einzugsregister der Ortseinbringer beträgt
drei Pfennige von jedem Gebäude. Der Berechnung der in §. 1 und 2 normirten Ge-
bühren ist die Zahl der am 1. Januar jeden Jahres nach dem Brandversicherungskataster
wirklich vorhandenen Gebäude zu Grunde zu legen.
8. 3.
Die Umlage-Urkunde für den Oberamtsbezirk, welche dem Oberamtspfleger als
Einzugsregister und dem Brandversicherungskassier zum Belege seiner einnähmlichen
Verrechnung dient, hat das Oberamt ohne besondere Anrechnung aus dem Kanzleikosten-
Aversum zu bestreiten.
S. 4.
Für den Einzug und die Einlieferung der Brandversicherungsbeiträge durch die
Ortseinbringer, einschließlich der Entschädigung für den Schreibmaterialien-Aufwand
und für Gänge auf die Oberamtspflege zu Ablieferung des Geldes bezahlt die Brand-
versicherungskasse drei Pfennige von jeder Mark der wirklichen Umlage, ohne Unter-
schied, ob der Belauf baar oder durch Abrechnung geliefert wird.
§. 5.
Den Oberamtspflegern wird eine auf gleiche Weise zu berechnende Belohnung von
einem Pfennig für jede Mark von der nämlichen Kasse für die dießfallsige Bemühung
und den Schreibmaterialien-Aufwand bezahlt.
S. 6.
Diese Gebühr der Oberamtspfleger (§. 5) findet auch Anwendung auf den Einzug
anderer, der Brandversicherungskasse zustehender Gelder.
8. 7.
Die Belohnung, welche die Brandversicherungskasse den Oberamtspflegern für di
Ausbezahlung der Brandentschädigungen gewährt, beträgt
1) bei Beträgen bis zu 2000 MH. 40 Pf. von je 100 Mark,
2) bei Beträgen von mehr als 2000 M. bis zu 4000 M.
a. von den ersten 2000 M. (nach Ziffer 1) 8 Mark,
b. von dem weiteren Betrage 20 Pf. von je 100 M.