Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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3) bei Beträgen von mehr als 4000 M. 
a. bis zu 9000 M. von den ersten 4000 Al. (nach Ziffer 1 und 2) 12 Al. 
b. von dem weiteren Betrage 10 Pf. von je 100 M. 
4) bei Beträgen von mehr als 9000 M. 
a. von den ersten 9000 AMl. (nach Ziffer 1—3) 17 J. 
b. von dem weiteren Betrage 5 Pf. von je 100 Jl. 
8. 8. 
Um die Größe der Gebühr zu berechnen, wird der Betrag der Entschädigung für 
jeden einzelnen Brandfall, und wenn durch einen und denselben Brand mehrere Gebäude- 
besitzer beschädigt worden sind, der Betrag für jede Kataster-Nummer, falls aber die unter 
derselben aufgeführten Gebäude in dem getheilten Eigenthum Mehrerer stehen würden, 
der Betrag der Entschädigung für jeden dieser Theilhaber besonders zu Grund gelegt. 
Wenn durch einen und denselben Brand der Eigenthümer mehrerer unter verschie- 
denen Kataster-Nummern laufender Gebäude beschädigt worden ist, so darf die Zahlge- 
bühr nur aus dem Gesammtbetrag der Entschädigungen des betreffenden Eigenthümers 
ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Kataster-Nummern berechnet werden. 
8. 9. 
Der Mindestbetrag der Zahlgebühr beträgt 20 Pfennige; andererseits darf die Be- 
lohnung des Oberamtspflegers für die Ausbezahlung an einen einzelnen Beschädigten in 
keinem Falle 40 M. übersteigen. 
Hiebei wird keine Rücksicht darauf genommen, ob die Bezahlung aus den bei der 
Amtspflege vorräthigen Brandschadens-Beiträgen, oder aus andern öffentlichen Mitteln, 
oder aus Geldern, welche von der Brandversicherungs-Kasse an die Oberamtspflegen 
versendet wurden, geleistet wird. 
8. 10. 
Die Versendung der Entschädigungsgelder an die Oberamtöpfleger geschieht frankirt, 
und die Empfangnahme derselben von Seiten der Beschädigten hat aus den Händen des 
Oberamtspflegers ohne weiteren Aufwand für die Kasse oder den Beschädigten zu geschehen. 
8. 11. 
Die Bestimmungen der 8§§. 7— 10 finden auch auf alle weiteren nicht von Brand- 
entschädigungen herrührenden Zahlungen, welche die Oberamtspflegen für Rechnung der 
Brandversicherungskasse leisten, gleichmäßig Anwendung.
	        
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