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8. 12.
Die Zahlgebühren werden dem Oberamtspfleger nicht bei jedem einzelnen Falle
zugesendet, sondern es geschieht die Vergütung im Wege der Verrechnung mit der Brand-
versicherungskasse, welcher zu diesem Behufe von den Oberamtspflegen im Dezember
jeden Jahres ein Verzeichniß einzusenden ist, in das jedoch nur die Gebühren für die
vollständig bezahlten Posten aufzunehmen sind.
§. 13.
Vorstehende Aversal-Vergütungen werden von der Brandversicherungskasse, soweit
sie sich auf Verrichtungen der Oberamtspfleger beziehen, an die Amtspflege, soweit aber
örtliche Verrichtungen ihr Gegenstand sind, an die betreffenden Gemeindepflegen geleistet,
und es bleibt den Amtsversammlungen und Gemeinderäthen überlassen, dieselben den be-
treffenden Beamten unmittelbar zum Bezug zuzuweisen, oder dieselben gegen Einzug der
Gebühren zu der Gemeindekasse für ihre Bemühungen durch einen fixen Gehalt oder
durch Tagesgebühren und besonderen Auslagenersatz zu entschädigen.
8. 14.
Die Vergütungen für die Einzugsregister sowie für den Einzug und die Einliefe-
rung der Beiträge werden an der Umlage, durch die sie veranlaßt wurden, die Vergütung
für die Kataster-Revision wird je an der nächsten Umlage nach deren Vornahme ohne
besondere Anweisung oder Bescheinigung gegenüber von der Brandversicherungskasse in
Abzug gebracht. Dagegen sind diese Abzüge in der Umlage-Urkunde, welche das Ober-
amt theils dem Oberamtspfleger zustellt, theils an den Verwaltungsrath einsendet, voll-
ständig in Uebersicht zu bringen. Die Ortseinbringer beziehungsweise die Oberamts=
pfleger haben bei ihrer Rechnungs-Ablegung dieselben belegt mit den erforderlichen Em-
pfangscheinen in Ausgabe zu stellen.
S. 15.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1875 an die Stelle der Mi-
nisterial-Versügungen
vom 9. Oktober 1828 (Reg.-Bl. S. 791)
16. Mai 1848 („ „ 232)
14. März 1857 („ „ 6)
17. Dezbr. 1864 („ „ 228)