Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rc.), deren Empfang zu 
bescheinigen ist. Die Zahlung ist entweder sofort an den Postbediensteten oder, wenn der 
Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der 
Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die 
Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung dem 
Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt, sofern derselbe nicht bereits bei der ersten 
Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert hat. Verlangt der Auftraggeber die so- 
fortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Ver- 
merk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht an- 
genommen. 
Jl. Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauf- 
tragsbrief beträgt 11 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 30 Pf. Der 
eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber 
von der einziehen den Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag 
nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere 
Gebühr nicht in Anwendung. # 
XII. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vor- 
zeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der Quittung 
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
XIIII. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und 
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondern an 
eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe der 
vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der 
Rückseite des Postauftrags auszudrücken. 
XIV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme 
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Pro- 
test“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Mit der 
Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden Notar 2c., ist die 
Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber un- 
mittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XV. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsformulars 
das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags er-
	        
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