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Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rc.), deren Empfang zu
bescheinigen ist. Die Zahlung ist entweder sofort an den Postbediensteten oder, wenn der
Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der
Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die
Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung dem
Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt, sofern derselbe nicht bereits bei der ersten
Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert hat. Verlangt der Auftraggeber die so-
fortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Ver-
merk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht an-
genommen.
Jl. Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauf-
tragsbrief beträgt 11 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung 30 Pf. Der
eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber
von der einziehen den Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag
nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere
Gebühr nicht in Anwendung. #
XII. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vor-
zeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der Quittung
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt.
XIIII. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondern an
eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe der
vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der
Rückseite des Postauftrags auszudrücken.
XIV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Pro-
test“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Mit der
Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden Notar 2c., ist die
Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber un-
mittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XV. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsformulars
das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags er-