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men und darnach eine gütliche Vereinbarung versucht 1). Mangels einer solchen erfolgt
die Abschätzung der Ansprüche und zwar, wenn die Parteien sich nicht vor der
Behörde über einen Sachverständigen einigen, durch deren drei, von denen jede
Partei einen und die Enteignungsbehörde den dritten ernennt 2). Zu Sachverständigen
sollen aber nur solche Personen ernannt werden, die von den Amtsräten zu diesem
Amte gewählt sind, und zwar hat jeder Amtsrat aus den Eingesessenen des Amtes
drei geeignete Personen und drei Ersatzmänner für sie auf die Dauer von sechs Jahren
zu wählen 2). Die Namen der für die Abschätzung gewählten Sachverständigen und
die ihnen zu erteilende Instruktion 1) müssen den Beteiligten mitgeteilt oder in der
Gemeinde zur Einsicht offen gelegt werden, damit sie nach einer Frist von wenigstens
einer Woche Einwendungen gegen die Sachverständigen und die ihnen erteilte Instruktion
erheben können, über die dann die Enteignungsbehörde zu entscheiden hat.
Das zu Protokoll erklärte oder schriftlich eingereichte Gutachten der Sachverständigen
ist von ihnen zu begründen und zu beeidigen. Es wird dann den Beteiligten das Gutachten
zur Erklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Strafe des Ausschlusses
mitgeteilt. Nach dem Ablauf dieser Frist setzt die Behörde die Entschädigung,
ohne an das Gutachten der Sachverständigen gebunden zu sein, nach ihrem pflichtmäßigen
Ermessen fest und bestimmt zugleich, daß die Enteignung des Grundstücks
nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungssumme auszusprechen
sei. Auf Verlangen sind die Entscheidungsgründe für die Festsetzung der Entschädigung
mitzuteilen. Nach der Feststellung der Entschädigung muß die Behörde allen denen,
die nach dem Grundbuchauszug an dem zu enteignenden Grundstück dinglich berechtigt
sind 5), eine entsprechende Mitteilung zugehen lassen und sie auffordern, Ansprüche
auf die Entschädigung mit einer Ausschlußfrist von 4 Wochen schriftlich bei der Enteignungsbehörde
anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist teilt die Enleignungsbehörde
dem Enteigner die Anmeldungen mit und verfügt zugleich, welche Gelder nebst etwaigen
Zinsen für Dritte zu hinterlegen und welche an den Eigentümer auszuzahlen
sind.
Weder der Enteigner noch der Enteignete müssen die Festsetzung der Entschädigung
durch die Enteignungsbehörde als definitiv verbindlich hinnehmen, sondern können
eine gerichtliche Entscheidung darüber verlangen. Diese Absicht muß bei Vermeidung
des Ausschlusses binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung
laden, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen. Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung,
daß beim Ausbleiben ohne Zutun der Geladenen die Entschädigung festgestellt und über ihre Auszahlung
oder Hinterlegung verfügt werden würde, vgl. Art. 241 4 2 des Ent.Gejs.
1) Die gütliche Vereinbarung, die, zu Protokoll aufsgenommen, die Kraft einer gerichllichen
Urkunde hat, kann auch einen vorläusigen Charakter haben, indem die Vollziehung der Enteignung
bewilligt wird unter Vorbehalt der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung.
2) Näheres, namentlich für den Fall, daß mehrere Entschädigungsberechtigte beteiligt sind,
siehe in Art. 25.
3) Die Gewählten können die Wahl nur aus erheblichen Gründen ablehnen, über deren Vorhandensein
das Ministerium des Innern ensscheidet; sic haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf
Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
4) Vgl. dazu Mag. Bd. 8 S. 91 ff.
#) Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß nur ein Teil eines belasteten Grundstückes enteignet
ist und der bei dem Eigentümer verbleibende Rest für den Berechtigten noch die nötige Sicherheit
bietet. Wann das anzunehmen, darüber siehe Art. 37 des Ent.Ges. Betreffend diejenigen Dinglich-Berechtigten,
deren Eintragung jünger wie der Enteignungsvermerk, siehe Art. 23 3 2 und
Art. 29 daselbst.
Schücking., Oldenburg. 17