Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

8  58  Die  Enteignung.  257

men  und  darnach  eine  gütliche  Vereinbarung  versucht  1).  Mangels  einer  solchen  erfolgt
  die  Abschätzung  der  Ansprüche  und  zwar,  wenn  die  Parteien  sich  nicht  vor  der
Behörde  über  einen  Sachverständigen  einigen,  durch  deren  drei,  von  denen  jede
Partei  einen  und  die  Enteignungsbehörde  den  dritten  ernennt  2).  Zu  Sachverständigen
  sollen  aber  nur  solche  Personen  ernannt  werden,  die  von  den  Amtsräten  zu  diesem
  Amte  gewählt  sind,  und  zwar  hat  jeder  Amtsrat  aus  den  Eingesessenen  des  Amtes
drei  geeignete  Personen  und  drei  Ersatzmänner  für  sie  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren
zu  wählen  2).  Die  Namen  der  für  die  Abschätzung  gewählten  Sachverständigen  und
die  ihnen  zu  erteilende  Instruktion  1)  müssen  den  Beteiligten  mitgeteilt  oder  in  der
Gemeinde  zur  Einsicht  offen  gelegt  werden,  damit  sie  nach  einer  Frist  von  wenigstens
einer  Woche  Einwendungen  gegen  die  Sachverständigen  und  die  ihnen  erteilte  Instruktion
  erheben  können,  über  die  dann  die  Enteignungsbehörde  zu  entscheiden  hat.
Das  zu  Protokoll  erklärte  oder  schriftlich  eingereichte  Gutachten  der  Sachverständigen
ist  von  ihnen  zu  begründen  und  zu  beeidigen.  Es  wird  dann  den  Beteiligten  das  Gutachten
  zur  Erklärung  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  bei  Strafe  des  Ausschlusses
  mitgeteilt.  Nach  dem  Ablauf  dieser  Frist  setzt  die  Behörde  die  Entschädigung,
ohne  an  das  Gutachten  der  Sachverständigen  gebunden  zu  sein,  nach  ihrem  pflichtmäßigen
  Ermessen  fest  und  bestimmt  zugleich,  daß  die  Enteignung  des  Grundstücks
nach  erfolgter  Zahlung  oder  Hinterlegung  der  Entschädigungssumme  auszusprechen
sei.  Auf  Verlangen  sind  die  Entscheidungsgründe  für  die  Festsetzung  der  Entschädigung
mitzuteilen.  Nach  der  Feststellung  der  Entschädigung  muß  die  Behörde  allen  denen,
die  nach  dem  Grundbuchauszug  an  dem  zu  enteignenden  Grundstück  dinglich  berechtigt
  sind  5),  eine  entsprechende  Mitteilung  zugehen  lassen  und  sie  auffordern,  Ansprüche
auf  die  Entschädigung  mit  einer  Ausschlußfrist  von  4  Wochen  schriftlich  bei  der  Enteignungsbehörde
  anzumelden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  teilt  die  Enleignungsbehörde
dem  Enteigner  die  Anmeldungen  mit  und  verfügt  zugleich,  welche  Gelder  nebst  etwaigen
  Zinsen  für  Dritte  zu  hinterlegen  und  welche  an  den  Eigentümer  auszuzahlen
sind.

Weder  der  Enteigner  noch  der  Enteignete  müssen  die  Festsetzung  der  Entschädigung
  durch  die  Enteignungsbehörde  als  definitiv  verbindlich  hinnehmen,  sondern  können
  eine  gerichtliche  Entscheidung  darüber  verlangen.  Diese  Absicht  muß  bei  Vermeidung
  des  Ausschlusses  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung

laden,  ihre  Rechte  im  Termin  wahrzunehmen.  Die  Ladungen  erfolgen  unter  der  Verwarnung,
daß  beim  Ausbleiben  ohne  Zutun  der  Geladenen  die  Entschädigung  festgestellt  und  über  ihre  Auszahlung
  oder  Hinterlegung  verfügt  werden  würde,  vgl.  Art.  241  4  2  des  Ent.Gejs.

1)  Die  gütliche  Vereinbarung,  die,  zu  Protokoll  aufsgenommen,  die  Kraft  einer  gerichllichen
Urkunde  hat,  kann  auch  einen  vorläusigen  Charakter  haben,  indem  die  Vollziehung  der  Enteignung
bewilligt  wird  unter  Vorbehalt  der  gerichtlichen  Feststellung  der  Entschädigung.

2)  Näheres,  namentlich  für  den  Fall,  daß  mehrere  Entschädigungsberechtigte  beteiligt  sind,
siehe  in  Art.  25.

3)  Die  Gewählten  können  die  Wahl  nur  aus  erheblichen  Gründen  ablehnen,  über  deren  Vorhandensein
  das  Ministerium  des  Innern  ensscheidet;  sic  haben  für  ihre  Tätigkeit  Anspruch  auf
Gebühren  wie  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

4)  Vgl.  dazu  Mag.  Bd.  8  S.  91  ff.

#)  Eine  Ausnahme  gilt  für  den  Fall,  daß  nur  ein  Teil  eines  belasteten  Grundstückes  enteignet
ist  und  der  bei  dem  Eigentümer  verbleibende  Rest  für  den  Berechtigten  noch  die  nötige  Sicherheit
bietet.  Wann  das  anzunehmen,  darüber  siehe  Art.  37  des  Ent.Ges.  Betreffend  diejenigen  Dinglich-Berechtigten,
  deren  Eintragung  jünger  wie  der  Enteignungsvermerk,  siehe  Art.  23  3  2  und
Art.  29  daselbst.

Schücking.,  Oldenburg.  17