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die Truppen des Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegszwecken ver-
bündeten Staaten, nebst dem Heergefolge.
8. 3.
Der Umfang der Leistungen wird durch das sub Litt. A. anliegende Regulativ,
die dafür vom Bunde zu gewährende Entschädigung durch den sub- Litt. B. anliegenden
Tarif und bis auf Weiteres durch die sub Litt. C. anliegende Classeneintheilung der
Orte bestimmt.
Vom Jahre 1872 ab unterliegen Tarif--und Classen-Eintheilung einer allgemeinen,
alle fünf Jahre zu wiederholenden Revision.
8. 4.
Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im 8. 3, beziehungsweise im beige-
fügten Tarif bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierleistungen zu ver-
langen und dazu alle benutzbaren Baulichkeiten in Anspruch zu nehmen, soweit dadurch
der Quartiergeber in der Benutzung der für seine Wohnungs-, Wirthschafts= und Ge-
werbebetriebs-Bedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird.
Befreit hiervon sind nur:
1. die Gebäude, welche
a. sich im Besitze der Mitglieder regierender Familien befinden,
b. zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen oder derjenigen Häuser
gehören, denen diese Befreiung durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund
besonderer Rechtstitel zusteht,
insofern diese Gebäude für immer oder zeitweise zum Wohnsitz ihrer Eigenthümer
bestimmt sind;
2. die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder Mächte;
ferner, in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen der Berufsconsuln
fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden Staates sind und in ihrem
Wohnort kein Gewerbe betreiben oder keine Grundstücke besitzen;
3. diejenigen Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienst oder
Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigenthumsverhältnisse; insonder-
heit also die zum Gebrauch von Behörden bestimmten, sowie die zum Betriebe
der Eisenbahnen erforderlichen Gebäude und Gebäudetheile;