Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die von den Gemeinden in Gemäßheit eines mit der Militärverwaltung getroffenen 
Uebereinkommens, behufs Casernirung der Truppen, hergerichteten Gebäude bleiben 
außer Ansatz. 
Nach geschehener Aufstellung ist das Kataster während 14 Tage öffentlich auszulegen 
und dies bekannt zu machen. 
Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Militärbehörde, als auch 
Seitens der übrigen Interessenten innerhalb einer Präclusivfrist von 21 Tagen nach 
beendeter Offenlegung in den Städten bei dem Gemeindevorstand, in allen übrigen Ort- 
schaften bei der vorgesetzten Communalaufsichtsbehörde!) anzubringen. Ueber dieselben 
entscheidet endgiltig die obere Verwaltungsbehörde . 
Nach erfolgter Erledigung der Erinnerungen werden die Kataster von den mit ihrer 
Aufstellung beauftragten Behörden definitiv abgeschlossen und darüber öffentliche Bekannt- 
machungen erlassen. 
Die Aufstellung eines Katasters unterbleibt, wenn der Gemeindevorstand und die 
Gemeindevertretung ?) dies übereinstimmend beschließen. 
8. 7. 
Für die Landkreise respective analogen Verbände derjenigen Bundesstaaten, welche 
Kreis= oder ähnliche Bezirksvertretungen haben, regeln Commissionen, welche aus dem 
Landrath, Amtshauptmann u. s. w. und zwei Mitgliedern der Kreisversammlung bestehen, 
die Grundsätze und Ausführung der allgemeinen Vertheilung der Einquartierung auf 
den betreffenden Kreis). 
In den Bundesstaaten, wo derartige Vertretungen nicht bestehen, bleibt der Landes- 
gesetzgebung die Regulirung dieser Angelegenheit überlassen. 
Die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen in jedem Ge- 
meindebezirk erfolgen soll, werden durch Gemeindebeschluß oder durch ein Ortsstatut be- 
stimmt, für deren Erlaß die für die Einführung von Gemeindesteuern vorgeschriebenen 
Formen maßgebend sind"), und bis zu deren Zustandekommen die bisher für die betreffende 
¾l in Württemberg bei dem Oberamt 
in Württemberg die Kreisregierung (Vergl. Art. 43 des Württembergischen Gesetzes vom 18. Juni 
1864 betreffend die militärische Einquartierung und ähnliche Leistungen für die Königlichen Truppen.) 
3) in Württemberg der Bürgerausschuß 
)0 in Württemberg bestehen diese Kommissionen aus dem Oberamtmann und zwei Mitgliedern 
der Amtsversammlung · 
s)verg'§.53,65unb66desVerwaltungeEbtktsvom1.Mär31822. 
 
	        
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